100 Jahre AGV

Mit neuer Satzung In der Satzung von 1919 heißt es in § 1: „Der Verband bezweckt die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der oldenburgi- schen Industrie und des oldenburgischen Ge- werbes, insbesondere die Wahrnehmung der allgemeinen Arbeitgeberinteressen.“ Wer in den Verband aufgenommenwird, darüber entscheidet der geschäftsführende Ausschuss. Für den imVoraus zu zahlenden Jahresbetrag für ordentlicheMitglieder wird „ein Grundbetrag von 50 Mark erhoben, sowie eine vom Vorstand nach dem Bedürf- nis alljährlich festzusetzende Umlage, die be- rechnet wird nach der Kopfzahl der in den Betrieben im Vorjahre durchschnittlich be- schäftigten Arbeiter. Der Mitgliedsbeitrag für Verbände wird vom Vorstande festgesetzt, beträgt aber mindestens 100 Mark.“ Der Vorstand des Verbandes besteht aus zwölf von der Mitgliederversammlung ge- wähltenMitgliedern. Dieser Vorstand bestellt laut §11 denHauptgeschäftsführer sowie „in Einvernehmenmit diesemdieweiter er- forderlichwerdenden Geschäftsführer.“ Konkret wird es in „Anlage A“ der Sat- zung, in der es innerhalb der Richtlinien für die Wahrung der Arbeitgeberinteressen heißt: § 1. Der Industrie- und Arbeitgeberverband für den Freistaat Oldenburg e.V. verfolgt mit diesen Satzungsbestimmungen den Zweck, ein gedeihliches Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitern in den Be- trieben der Mitglieder zu fördern, entste- hende Streitigkeiten nach Möglichkeit auf friedlichemWege zu schlichten und unbe- rechtigten Forderungen der Arbeiter, ins- besondere unberechtigten Arbeitseinstel- lungen wirksam entgegen zu treten. Der Verband kann zur Erreichung dieses Zweckes Kartellverträge mit anderen Ar- beitgeberverbänden eingehen. Seine Aufgabe ist ferner, den Ausbau der Arbeitsnachweise zu fördern. § 2. Den Ortsgruppen und Fachverbänden, sowie den Einzelmitgliedern stehen für Verhandlungen mit Arbeitern, für Vertre- tung ihrer Angelegenheiten vor den Schlichtungsausschüssen, zur Information über alle Arbeitgeberfragen usw. die vom Vorstande für diesen Zweck angestellten Beamten kostenlos zur Verfügung. Diese sind auf Wunsch verpflichtet, zu allen Sit- zungen der Ortsgruppen, Fachverbänden etc. teilzunehmen. § 3. Die Mitglieder haben die Verpflichtung, von jeder Arbeiterbewegung innerhalb ih- res Betriebes der für sie zuständigen Fach- und Ortsgruppe umgehend Mitteilung zu geben. In allen wichtigen Fällen und grund- sätzlichen Fragen, sowie da, wo die Um- stände eine Ausdehnung der Bewegung über den davon betroffenen Betrieb be- fürchten lassen, ist schleunigst über den Sachverhalt an den Fachverband und an den Industrie- und Arbeitgeberverband Be- richt zu erstatten. (…) 23

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